Seit Dezember 2014 müssen laut EU-Verordnung Nahrungsmittelallergene auf verpackten und losen Lebensmitteln umfassend gekennzeichnet werden. Diese Pflicht zur Lebensmittelkennzeichnung gilt auch für die Gastronomie. Sätze wie „Kann Spuren von Nüssen enthalten“ sind nicht mehr zulässig. Für Allergiker ist dies ein großer Fortschritt – vorausgesetzt, sie verstehen die teilweise verklausulierten Angaben der Lebensmittelkennzeichnung.
Die von der EU bereits im Oktober 2011 beschlossene Deklarationspflicht für Allergene(LMIV EU 1169/2011) ist Mitte Dezember 2014 in Kraft getreten. Damit müssen nun Allergene in verarbeiteten Lebensmitteln ausgewiesen werden. Und das gilt nicht nur für industrielle Großtriebe, sondern auch für kleine Metzgereien und Bäckereien, für Sterneköche und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung (zum Beispiel Kantine, Mensa), aber auch für offenen Weinausschank oder etwa für Stände auf dem Weihnachtsmarkt. Während bei verpackter Ware die entsprechenden Informationen auf der Verpackung zu finden sind, müssen Sie als Allergiker bei loser Ware gegebenenfalls selbst nachfragen. Verkäufer, Servicekräfte (Bedienung im Lokal) oder Produzenten (Koch) müssen Ihnen dann eine entsprechende Liste vorlegen oder zumindest eine verlässliche Auskunft über die Nahrungsmittelallergene geben.
EU-weite Pflicht zur Lebensmittelkennzeichnung für 14 Haupt-Allergene
Insgesamt sind 14 Hauptallergene deklarationspflichtig, die Allergien oder Allergie-ähnliche Symptome auslösen können:
- Eier
- Erdnüsse
- Fisch
- Glutenhaltiges Getreide wie Weizen, Roggen, Gerste, Hafer oder Hybridstämme (z.B. in Mehlspeisen, Kuchen, Wurst, Bier)
- Krebstiere (z.B. in Suppen, Soßen)
- Lupine (z.B. in Backwaren)
- Milch einschließlich Laktase
- Schalenfrüchte wie Haselnüsse, Walnüsse, Mandeln, Cashewkerne, Pecannüsse, Pistazien
- Sellerie
- Senf
- Senfsamen
- Sojabohnen
- Schwefeldioxid und Sulfite (ab 10 mg/kg oder 10 mg/l)
- Weichtiere (Mollusken)
Aus Gründen der Praktikabilität werden in der
Stoffe, die durch die Verarbeitung ihr allergenes Potenzial verlieren, brauchen dagegen nicht deklariert zu werden. Dies betrifft zum Beispiel Glukosesirup auf Gersten- oder Weizenbasis, vollständig raffiniertes Sojabohnenöl oder Molke und Schalenfrüchte, die bei der Herstellung von Destillaten verwendet werden.
Um insbesondere in der Gastronomie trotz Lebensmittelkennzeichnung auf der sicheren Seite zu sein, sollten Sie deshalb stets nachfragen, welche Allergene enthaltenen sind. Verlassen Sie sich dabei nicht nur auf mündliche Informationen, sondern bestehen Sie auf schriftliche. Im Zweifelsfall verzichten Sie lieber auf das Produkt.